Wichtige Informationen

Auf- und Abbauzeiten

Öffnungszeiten

Freitag 3.9.2021: 09.00 – 18.00 Uhr
Samstag 4.9.2021: 09.00 – 18.00 Uhr
Sonntag 5.9.2021: 09.00 – 17.00 Uhr

Aussteller können mit ihrer Ausstellerkarte das Veranstaltungsgelände während der Messetage ab 8.00 Uhr und bis 18.00 Uhr betreten. Aus Sicherheitsgründen werden die Hallen danach gesperrt. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

Aufbau

Aufbauzeiten folgen in Kürze.

Abbau

Aufbauzeiten folgen in Kürze

Am letzten Veranstaltungstag dürfen die Ausstellungsflächen erst nach Veranstaltungsende geräumt bzw. die Messegüter verpackt und 30 Minuten nach Veranstaltungsende aus der Messeanlage entfernt werden.

Aufbaubedingungen

Die Flächenmiete (ausgenommen Fertigstände) beinhaltet grundsätzlich keinen Grundaufbau (Rück- und Trennwände). Diese können Sie bei der Standout GmbH separat bestellen.

Die Überschreitung der örtlich zugelassenen Aufbauhöhe über das Normalmaß von 2,50 m durch Überbauten, Beschriftungen und Dekorationen jeder Art bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Messeleitung einzureichen. Für zweigeschossigen Standaufbau, Tribünen, Zelte bzw. Scheinwerfergerüste ist ein Abnahmebefund eines Zivilingenieurs für die sach- und fachgerechte Errichtung vor Ort (aufgrund vorliegender Statik) sowie den gefahrlosen Betrieb erforderlich, welches spätestens am letzten Aufbautag am Vormittag bei der Messeleitung abzugeben ist.

Sämtliche Wände, die an Besuchergänge grenzen (insbesondere auch bei Inselständen), dürfen nur zu einem Drittel vollflächig verbaut werden und sind entsprechend aufgelockert zu gestalten.

Es darf unter keinen Umständen selbstklebender Teppich verwendet werden, da dieser den Hallenboden beschädigt und die Klebstoffrückstände kaum mehr zu entfernen sind. (Das Entfernen der Kleberückstände wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.)

Abhängungen:
Abhängungen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Hängepunkten unter Einhaltung der statischen Gegebenheiten durchgeführt werden. Die Genehmigung sowie die Durchführung der Hängepunkte erfolgt ausschließlich durch die Vertragsfirma des Veranstalters, Standout GmbH. Die Abhängungen/Hängepunkte sind unabhängig der Masse doppelt voneinander zu sichern und bedürfen nach Errichtung einer Abnahme durch einen Ziviltechniker.

Für Fragen zum Aufbau steht Ihnen der technische Projektleiter zur Verfügung. Kontakt: Roland Schwank.

Foyers:
Das Befahren der Foyers mit Hubwägen, Staplern sowie Elektrogabelhubwägen ist strengstens verboten! Bitte benutzen Sie die Beladetore der Hallen. Verursacher haften für Schäden!

Veranstaltungsabnahme / Kollaudierung:
Die Behördenabnahme findet am letzten Aufbautag ab 16.30 Uhr durch das Magistrat Salzburg statt. Zur Beantwortung von Detailfragen bzw. Vorlage von technischen Unterlagen ersuchen wir Sie, Ihren Stand zu dieser Zeit mit einer kompetenten Person (hinsichtlich Aufbauten, Absauganlagen, div. Ausstellungsstücke) zu besetzen. 

Ausstellerbedingungen

Zusätzlich zu den Messebedingungen bringen wir Ihnen die folgenden Informationen zur Kenntnisnahme:

Verkauf
Bitte beachten Sie Punkt 10 der allgemeinen Messebedingungen, nach dem der Verkauf oder die Auslieferung von Mustern während der Fachmesse nicht erlaubt ist (Preisgesetznovelle 1982).

Vorführungen
Laut Punkt 20 der Messebedingungen wird darauf hingewiesen, dass jegliche Geräuschentwicklung, im Zusammenhang mit akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Messestand, in der Weise gestaltet werden muss, dass ein Ausmaß von 40 DBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschritten wird.

Messepersonal
Wir bitten Sie, während der Messe, insbesondere während der Aufbauphase, auf die Anmeldung, Versicherung und Bewilligung der Arbeitskräfte zu achten. Bitte weisen Sie Ihre jeweiligen Aufbaupartner und Subfirmen auf dieses Erfordernis hin. Bezugnehmend auf das ARG 7/12., §17 Abs. 7, ist der Aussteller verpflichtet, bei Messeveranstaltungen die Anzahl der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigen Arbeitnehmer schriftlich vor Messebeginn dem Arbeitsinspektorat bekannt zu geben.

AKM-Abgaben
Jeder Aussteller hat Musik- oder audiovisuelle Vorführungen am Stand persönlich und rechtzeitig bei der AKM zu melden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. AKM Salzburg, www.akm.at, (Formulardownload bzw. Online-Anmeldung), E: gest.salzburg@akm.at, T: +43 50717-15588.

Gewinnspiele auf der Messe
Seit 1.1.2012 müssen Veranstalter von Gewinnspielen auf der Messe eine Glücksspielabgabe bezahlen. Bemessungsgrundlage ist der Wert des in Aussicht gestellten Gewinns. Der Steuersatz beträgt mind. 5 %. Nähere Infos erhalten Sie hier.

Kraftfahrzeuge
Sollten Sie Fahrzeuge auf Ihrem Messestand präsentieren, beachten Sie bitte, dass die Tanks vollständig entleert sind, die Batterien abgeklemmt sind und der Fahrzeugschlüssel am Messestand verfügbar ist.

Eigenständige Müllentsorgung

Wir weisen darauf hin, dass die Entsorgung sämtlicher Verpackungs- und Standbaumaterialien (das sind vorwiegend Einwegteppiche, Spanplatten, etc.), die beim Auf- und Abbau Ihres Messestandes anfallen, ohne Ausnahme von Ihnen selbst bzw. durch das beauftragte Standbauunternehmen oder den Lieferanten zu erfolgen hat.

Wir ersuchen Sie, alle in die Messeplanung Involvierten in Ihrem Haus darüber zu informieren, da wir bei Nichtbefolgung leider gezwungen sind, eine externe Entsorgung zu beauftragen und Ihnen die anfallenden Kosten für die Müllentsorgung in Rechnung zu stellen. Wir sehen uns zu dieser notwendigen Maßnahme angesichts der enormen Kosten für die Müllentsorgung bzw. -deponierung im Interesse aller Aussteller gezwungen und hoffen auf Ihr Verständnis und Ihre aktive Mithilfe.

Bei Fragen in Hinblick auf Entsorgungsmöglichkeiten kontaktieren Sie bitte den zuständigen Hallenmeister. Sie können auch die STANDout GmbH mit der Müllentsorgung beauftragen.

Lebensmittelkennzeichnungspflicht 

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt es rechtliche Regelungen, die der Information der Verbraucher dienen. Einen Überblick über die Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier.

Messebedingungen

Die Messebedingungen / Geschäftsbedingungen der Austrian Exhibition Experts GmbH finden Sie hier.

Rauchverbot / Nichtraucherschutz

Laut derzeit gültiger Rechtslage gilt innerhalb von geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot.

Dieses Gesetz kommt damit auch im Messezentrum Salzburg vollinhaltlich zur Anwendung. Das heißt, dass am gesamten überdachten Gelände allen Personen das Rauchen ausnahmslos nur in den gekennzeichneten Raucherzonen im Freien erlaubt ist. Im Messezentrum Salzburg befinden sich diese Raucherzonen im Innenhof. Die Flächen vor den Haupteingängen sind keine Raucherzonen! Auch wird dezidiert darauf hingewiesen, dass an den Messeständen ebenfalls ausnahmslos nicht geraucht werden darf.

Das Rauchverbot gilt sowohl während der Veranstaltung, als auch während dem Auf- und Abbau. Der Gesetzgeber sieht bei Zuwiderhandeln Anzeigen und empfindliche Geldstrafen für den Verursacher vor! Wir ersuchen Sie, diese klare gesetzliche Bestimmung, auch im Sinne des Nichtraucherschutzes, konsequent einzuhalten.

Sicherheitsbestimmungen

Austrian Exhibition Experts GmbH ist für die Dauer der Veranstaltung Mieterin des Messezentrums Salzburg GmbH. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Hausordnung sowie die Techn. Richtlinien des MZS Salzburgs hin, die für uns als Messeveranstalter und in der Folge für unsere Kunden bindend sind.

Arbeitsschutz
Der Aussteller/ Kunde und die von ihm beauftragen Firmen sind für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand/ in seinem Veranstaltungsbereich selbst verantwortlich. Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur unter Beachtung der jeweils geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Der Aussteller/ Kunde und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer anwesender Personen kommt. Soweit erforderlich, hat der Aussteller/ Kunde für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden.
Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse der anderen Aussteller/ Kunden und Besucher möglichst eingeschränkt bleiben.

Elektroanlagen / Standinstallationen
Anlagen und Geräte müssen den derzeit gültigen Vorschriften des ÖVE (ETG, ETV, NspGV etc.) und des örtlichen EVU entsprechen.

Elektroinstallationen innerhalb des Standes können durch ausstellereigene Elektrofachkräfte oder von konzessionierten Fachfirmen entsprechend der derzeit gültigen ÖVE – Bestimmungen ausgeführt werden. Vor Zuschaltung der Stromversorgung ist die fachgerechte Ausführung durch einen Abnahmebefund bei der Info-Mitte zu bestätigen und vor Ort vorzulegen.

Bei Verwendung von Leuchtröhren mit einer Nennspannung über 1000 Volt sind die technischen Unterlagen und Prüfbescheide des Errichters bzw. Herstellers zum Zeitpunkt der Veranstaltungsabnahme vorzulegen.

Beleuchtungskörper sind im Handbereich der Verkehrswege (Gänge) nicht zulässig. Angehängte Beleuchtungskörper sind gewichtsunabhängig durch zwei voneinander unabhängigen Aufhängevorrichtungen zu sichern. Der Einsatz von Kabelbindern aus Kunststoff zur Befestigung von Beleuchtungskörper und anderen Bauteilen ist nicht gestattet.

Leuchten müssen eine Schutzscheibe, einen Schutzkorb oder eine Fangeinrichtung besitzen, die das Herausfallen der Lampen oder von Lampenteilen verhindert. Es ist ein ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien (Kennzeichnung der Leuchte beachten) einzuhalten.

Offene Lusterklemmen (Klemmstellen) sind unzulässig. Das Verklemmen von Leitungen hat in allseitig geschlossenen Abzweigdosen zu erfolgen.

Für sämtliche Anlagen wird ein FI – Schutzschalter (RCD) mit einem Nennstrom von 30mA verbindlich vorgeschrieben.

Leitfähige Konstruktionsteile wie zB Stahlkonstruktionen, Metallteile an Messeständen, Riggs, Metalltribünen, Bühneneinrichtungen, Zelte, fliegende Bauten usw. sind zwingend mit einem zusätzlichen Potentialausgleich zu versehen.

Eigenmächtige Erweiterungen oder Veränderungen der Elektroinstallation nach erfolgter Abnahme sind unzulässig. Die Stromentnahme von einem Nachbarstand ist nicht erlaubt; standeigene Stromversorgungsanlagen sind nicht zulässig.

Sicherheitseinrichtungen
Feuermelder, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Hydranten- Feuerlöscherkästen und andere als solche gekennzeichnete Sicherheitseinrichtungen dürfen weder verbaut, verstellt oder als Dekorationsgegenstand genutzt werden und müssen jederzeit klar ersichtlich, erkennbar sowie uneingeschränkt benutzbar sein. Die in den Hallen angebrachten Hydrantenkästen dienen ausschließlich zur Brandbekämpfung und dürfen nur zu dieser verwendet werden. Sämtliche Hallen inkl. Nebenräume sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage (Rauchmelder) ausgestattet.

Die Entnahme von Wasser an den in den Hallen befindlichen Hydranten ist verboten. Die Hallen 01, 02, 03, 05, 06, das Foyer 3 sowie die Halle 10 sind mit einer automatischen Sprinkleranlage versehen. Die Standgestaltung muss so beschaffen sein, dass die in den angeführten Hallen vorhandenen Sprinkleranlagen nicht unwirksam bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

Hängegänge, Notausgänge
Bitte beachten Sie, dass die vorgegebenen Gangbreiten unbedingt einzuhalten sind und nicht durch Dekorationen, abgestellte oder in den Gang hineinreichende Gegenstände eingeengt werden dürfen (z.B. Schlitten von div. Maschinen, Fahnen, etc.). Notausgänge sowie deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht oder außer Betrieb gesetzt werden. Sämtliche Notausgänge in den Innenbereichen sowie in den Außenbereichen sind ständig freizuhalten.

Feuerwehrzonen
Die ausgewiesenen Feuerwehrzonen sowie die durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrts- und Bewegungszonen für die Feuerwehr sind ständig für den gesamten Zeitraum Aufbau – Messe – Abbau so freizuhalten, dass ein ungehindertes Zufahren der Einsatzfahrzeuge sichergestellt ist. Bitte halten Sie die Parkverbote in den Lade- und Feuerwehrzonen unbedingt ein. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Wir haben als Veranstalter darauf keinen Einfluss. Wir ersuchen um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Einhaltung der behördlichen Auflagen.

Bitte befolgen Sie die Anweisungen des Parkplatz-Personals, um einen raschen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Feuerpolizeiliche Auflagen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die zur Dekoration verwendeten Materialien den feuerpolizeilichen Richtlinien entsprechen müssen. Die Ausstattungsstoffe müssen den brandschutztechnischen Bestimmungen (B1 = schwer brennbar, Q1 = schwach qualmend und Tr = nicht tropfend) entsprechen. Leicht brennbare Materialien wie naturbelassenes Stroh, Heu und Rindenmulch sind grundsätzlich nicht erlaubt, bedürfen der Imprägnierung und müssen bei der Messeleitung im Vorfeld angemeldet werden (Feuerlöscher am Stand). Ausgestellte Kerzen dürfen grundsätzlich nicht entzündet werden, Holzwolle zur Dekoration ist verboten. Brennbare Flüssigkeiten oder Druckgaspackungen (z.B. Spraydosen) dürfen nicht in Originalgebinden auf den Messeständen präsentiert werden. Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Exponate nur als leere Attrappen – Gebinde zum Einsatz kommen. Sämtliche Hallen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen (Pkw, Lkw, usw.) befahren werden. Für Ausnahmen muss dies im Vorhinein mit der Messeleitung sowie dem Hallenmeister abgeklärt werden.

In sämtlichen Hallen und Nebenräumen dürfen keine lösemittelhaltigen Reinigungsmittel (zB Nitro o. ähnl.), Farben, Lacke oder Klebstoffe eingesetzt werden.

Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Standfläche, einen Messestand bzw. einen Veranstaltungsbereich können von Seiten der Bauaufsichtsbehörde, der Polizei, der Brandschutzdienste, des Messezentrums Salzburg oder der Austrian Exhibition Experts GmbH gestellt werden, wenn sich aus Art und Umfang der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.

Steuerliches für Aussteller aus dem Ausland

Erfüllung der steuerlichen Grundvoraussetzungen für eine Messeteilnahme in Österreich für AusstellerInnen aus dem Ausland
AusstellerInnen, die in Österreich zum Zeitpunkt der Messe weder Wohn- oder Firmensitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.

Dazu benötigen sie eine UID-Nr. (=Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), die wie folgt zu beantragen ist:

  • Formular Verf19 (deutsch) bzw. Verf19E (englisch):
    Fragebogen zur Erteilung einer Steuernummer/UID-Nummer, welche in Folge auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben angegeben werden muss.
  • Kopie des Handelsregisterauszugs („Gewerbeschein“) bzw. des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

Weitere Informationen erhalten Sie am UnternehmensServicePortal. Wir empfehlen unseren Ausstellern eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen vor Messebeginn einzuplanen, um eine rechtzeitige Abwicklung sicherzustellen. Mehr Informationen zum Vorsteuererstattungsverfahren für Unternehmer aus Österreich und dem Unionsgebiet bzw. für Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet.

Beschäftigung/Beauftragung von ausländischem Personal
Ausländische Arbeitgeber müssen die während des Auf- und Abbaus beteiligten entsendeten Arbeitskräfte spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinierungsstelle des BMF elektronisch anmelden. Es werden schwerpunktmäßig arbeitsmarktrechtliche Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt, auf die wir weder Einfluss haben, noch im Vorfeld darüber informiert werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO).

Verhalten vor Ort

Aktivitäten am Messestand
Standpromotion sind dem Messeteam schriftlich zu melden. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese ausnahmslos nur dann genehmigt werden, wenn: die Aktivität innerhalb des Standes und nicht an der Standgrenze situiert wird, für die zu erwartende Zahl der Zuseher/Teilnehmer genügend Platz innerhalb des Messestandes nachgewiesen werden kann, die Abstrahlung des Tones in das Standinnere erfolgt und nicht in Richtung Standbegrenzung abgestrahlt wird, wobei der maximale Geräuschpegel an der Standgrenze 70 dB(A) nicht überschreiten darf, die Nachbarstände weder optisch noch akustisch belästigt werden, die geplanten Aktivitäten zeitgerecht bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn unter Beigabe einer genauen Skizze und mit detaillierter Ablaufbeschreibung gemeldet werden.

Verteilung von Werbematerial, Detailverkauf, Warenproben
Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes verteilt werden. Werbeaktivitäten außerhalb des Standes sind kosten- und genehmigungspflichtig und ausnahmslos nur in den Foyers, Übergängen und im Freigelände gestattet. Befragungen durch externe Firmen sind im Messezentrum nicht gestattet. Jede entgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch den Aussteller oder dem Aussteller zurechenbare Dritte im Messezentrum, auch wenn die Bezahlung der Waren oder Dienstleistungen nicht während der Messe sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zulassung durch den Veranstalter untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot des Verkaufs ohne Zulassung verpflichtet den Aussteller, dem Veranstalter sämtliche diesem auflaufende bzw. vorgeschriebene, mit dem Verstoß in kausalem Zusammenhang stehende Kosten, Gebühren sowie Steuern verschuldensunabhängig zu ersetzen. Im Falle eines Verstoßes mehrerer Aussteller haften solche Aussteller für die genannten Kosten, Gebühren sowie Steuern zu ungeteilter Hand. Die entgeltliche Abgabe von Mustern ist an eine Zulassung durch den Veranstalter gebunden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern ist gestattet.

Empfänge und Feste am Messestand
Aktivitäten nach den allgemeinen Messeöffnungszeiten sind genehmigungspflichtig und schriftlich dem Messeteam zu melden. Die dadurch entstehenden Kosten (Personal, Strom, Beiträge für Verlängerungen) werden Ihnen in Rechnung gestellt. Ihre Gäste müssen über eine gültige Eintrittskarte verfügen. Einladungen, die gleichzeitig zum Eintritt berechtigen, können wir nicht akzeptieren.

WLAN

Das Messezentrum Salzburg ist mit einem flächendeckenden Wireless-LAN (WLAN) System ausgestattet. Die Nutzung des hauseigenen WLAN-Systems ist nur im Standard 802.11a (5GHz) möglich und kann über das Messeteam bestellt werden.

Der Aussteller darf eigene WLAN-Systeme ausschließlich im Standard 802.11b (2,4GHz) in Betrieb nehmen, wobei durch entsprechende Positionierung und Konfiguration sichergestellt werden muss, dass keine anderen Systeme, insbesondere die des Veranstalters und des Messezentrums Salzburg gestört werden. Im Falle einer Störung hat der Veranstalter das Recht die Abschaltung von hausfremden WLAN-Systemen durch geeignete Maßnahmen zu veranlassen.

Der technisch einwandfreie Betrieb von WLAN-Systemen kann aufgrund physikalisch bedingter Beschränkungen der WLAN-Technologie grundsätzlich nicht gewährleistet werden. Es wird daher empfohlen einen verkabelten LAN-Anschluss zu bestellen.

Genauere Informationen finden Sie in den Richtlinien für den Betrieb von LAN und WLAN Systemen für das Messezentrum Salzburg und in die Salzburg Arena.